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Auch eine automatische Datenübertragung , -Stapeln, mit Speicherung zur späteren Weiterverarbeitung „online“ erfolgen, auch das Drucken an entfernten Druckern wäre Online-Stapelverarbeitung; andererseits werden klassische Vertreter der Dialogverarbeitung, z. 3 BGB berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. (more…)